in der gültigen Fassung von 2020
Präambel
Gemäß den demokratischen Grundsätzen hat sich die Deutsche Waldjugend Landesverband Hamburg e.V. eine eigene Satzung gegeben, die das Verbandsleben regelt und eine Rahmensatzung für die angeschlossenen Horste (Zusammenschlüsse von Horten) und Horten (Ortsgruppen), die Älterenhorte, den Fördererkreis und die Projektgruppen ist, deren Satzungen – sofern vorhanden – dieser nicht widersprechen dürfen.
Die Deutsche Waldjugend (DWJ) ist als Jugendverband aus der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) entstanden.
§ 1 Name – Sitz – Gliederung
1.1 Der Verband führt den Namen „Deutsche Waldjugend Landesverband Hamburg e.V.“, Abkürzung ist „DWJ Hamburg“, „DWJ HH“ oder „DWJ“. Die Ortsgruppen können als „Deutsche Waldjugend (Ortsname)“ oder als „DWJ (Ortsname)“ oder als „Waldjugend (Ortsname)“ bezeichnet werden.
„Ort“ steht in Hamburg für Bezirk oder Stadtteil.
1.2 Der Sitz des Verbandes ist Hamburg.
1.3 Der Landesverband gliedert sich in Horste (Zusammenschlüsse mehrere Horten/Gruppen) und Horten (Gruppen) sowie die Älterenhorte und den Förderkreis.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein Deutsche Waldjugend Landesverband Hamburg mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft sind die Förderung der freien Jugendhilfe sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 3 Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch folgendes:
3.1 Grundprinzip ist die Erziehung und Selbsterziehung in der Gruppe. Der Einzelne soll zu einem in der Gemeinschaft verantwortlich handelnden Menschen herangebildet werden.
3.2 Aufgabe der DWJ ist in jungen Menschen Verständnis für die Vorgänge in Natur und Umwelt, insbesondere im Lebensraum Wald zu wecken.
Dies soll erreicht werden durch:
3.2.1 Schaffung und Vermittlung von Grundlagen, die zum Verständnis der Notwendigkeit einer gesunden Umwelt führen, insbesondere durch Arbeiten in den Patenforsten und im Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz.
3.2.2 Erziehung zur selbständigen Verantwortlichkeit und zu kritischem Denken des Einzelnen.
3.2.3 Förderung der körperlichen, geistigen, sittlichen und musischen, sowie politischen Bildung (z.B. durch Heimrunden, Lager und Forsteinsätze, Seminare, Hortenleiterlehrgänge und Gemeinschaftsleben auch auf internationaler Ebene).
3.2.4 Betrieb einer oder mehrerer Bildungsstätten mit der Schwerpunktsetzung auf Natur- und Umweltbildung
3.3 Die DWJ ist weltanschaulich und parteipolitisch nicht gebunden. Mitglieder, die in politisch tätigen Gruppierungen tätig sind, gelten in diesen nicht als Vertreter der Waldjugend, es sei denn, sie werden vom Landeswaldläuferrat ausdrücklich dazu ermächtigt. Ebenso wird die Meinung der politischen Gruppierung nicht bestimmend für die Waldjugend-Arbeit.
3.4 Sie vertritt die örtlichen Waldjugendgruppen gegenüber Öffentlichkeit und Behörden. Die örtlichen Gruppen sind gehalten, ihrerseits wiederum mit den örtlichen Behörden und der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten. Die Koordination der Öffentlichkeitsmaßnahmen liegt beim zuständigen Referat des Landesverbandes.
Fördermittelbeantragungen sind mit dem Landesverband abzustimmen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
4.1 Die Deutsche Waldjugend Landesverband Hamburg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel der Deutschen Waldjugend Landesverband Hamburg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
4.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.4 Bei Auflösung oder Aufhebung der Deutschen Waldjugend Landesverband Hamburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die bene partus Kinder- und Jugendbildung gemeinnützige UG oder an eine andere von der Auflösungsversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft im Bereich der freien Jugendhilfe. Findet keine Einigung statt, so fällt das Vermögen an den Bundesverband der Deutschen Waldjugend zwecks Verwendung für den Zweck der freien Jugendhilfe in Hamburg.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der DWJ Hamburg ist nach Alters- und Tätigkeitsgruppen gestaffelt.
Allgemein und zur Orientierung gilt:
Neumitglieder zwischen dem vollendeten 7. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr werden nach Vorliegen der Voraussetzungen Mitglieder im Rahmen der Vollmitgliedschaft lt. Absatz 5.1, Neumitglieder ab dem vollendeten 27. Lebensjahr werden Fördermitglieder lt. Absatz 5.2, Neumitglieder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Familienmitglieder lt. Absatz 5.4. Für alle Mitgliedstypen gelten die Regelungen zur Statusänderung in den jeweiligen Absätzen.
Menschen, die die Waldjugend unterstützen wollen, aber nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen möchten, können anstelle einer Mitgliedschaft eine Patenschaft beantragen (Abs. 5.9.)
5.1 Vollmitgliedschaft
Vollmitglieder des Landesverbandes können Personen zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 27. Lebensjahr werden, die sich einer Ortsgruppe anschließen.
Für Personen mit besonderen Aufgaben, die vom Landeswaldläuferrat oder vom Landesthing zu beschließen sind, für die Landesleitung, die Referatsleiter, die Horst- oder Hortenleiter gilt diese Altersbegrenzung nicht.
Bei Vollendung des 27. Lebensjahres wird das Mitglied automatisch Fördermitglied, es sei denn es liegen folgende Voraussetzungen vor:
- Kontinuierliche Wahrnehmung einer „besonderen Aufgabe“ oder Wahl in ein Amt:
Besondere Aufgaben/Ämter sind insbesondere:
- Landesleitung und Stellvertretung
- Geschäftsführung
- Horstleitung / Hortenleitung
- Referenten
- Arbeitskreis- und Projektgruppenleitung
Bei Notwendigkeit kann die Landesleitung dem Landeswaldläuferrat weitere Aufgabengebiete zur Abstimmung vorschlagen.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in verschiedenen Horten ist möglich, für die Stimmberechtigung zum Thing wird die Mitgliedschaft jedoch nur einmal gezählt. Die Mitglieder der Horten und Horste haben gegenüber dem Landesverband die gleichen Rechte und Pflichten wie in ihren Horten und Horsten.
Vollmitglieder haben, vertreten durch ihre Horten- oder Horst- Delegierten – Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben die Pflicht, sich aktiv an der Gruppen-, Seminar- und/oder Landesverbandsarbeit zu beteiligen.
Eine Abwesenheit von mehr als drei Monaten führt zu einer Statusänderung: diese Mitglieder sind dann Fördermitglieder (5.2). Für den Wiedererwerb des Status der Vollmitgliedschaft ist eine erneute aktive Teilnahme am Vereinsleben von wenigstens drei Monaten notwendig.
5.2 Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder sind alle Personen über 27 Jahren, sofern sie nicht die Bedingungen aus 5.1 für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
Die Fördermitgliedschaft ist eine passive Mitgliedschaft. Die Mitglieder haben Informationsrechte, erhalten die Verbandszeitschrift. Ein Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen ist nicht vorgesehen, ein Vorschlagsrecht zur Mittelverwendung steht dem Fördererkreis zu.
Sie sind in Ämter und besondere Aufgaben wählbar, nach erfolgter Wahl treten die Regelungen lt. 5.1. in Kraft.
5.3 Einzelmitgliedschaft
Aufgrund der – verglichen mit den Flächenländern – geringen Größe des Hamburger Stadtgebietes ist eine Einzelmitgliedschaft als Vollmitgliedschaft nicht möglich.
Personen, die sich keiner Horte zuordnen können/möchten, werden als Fördermitglieder geführt.
5.4 Familienmitgliedschaft
Bei Kindern unter 7 Jahren wird nicht das Kind alleine, sondern die Familie Familienmitglied, um den Bestimmungen des BGB hinsichtlich Vereinsmitgliedschaft zu genügen. Die Familienmitgliedschaft zählt als Fördermitgliedschaft.
Mit Vollendung des siebten Lebensjahres wird aus der Familienmitgliedschaft automatisch eine Vollmitgliedschaft für das Kind, sofern die sonstigen Voraussetzungen aus Abs. 5.1 erfüllt werden. Alle anderen Familienmitglieder sind ab diesem Moment kein Mitglied mehr.
5.5 Ehrenmitgliedschaft
Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Über den schriftlichen Antrag mit Begründung entscheidet das Landesthing mit 2/3 Mehrheit. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine über die „normale Mitgliedschaft“ hinausgehenden Rechte und Pflichten verbunden. Es gilt die Beitragsordnung. Ob die Ehrenmitgliedschaft eine ordentliche oder eine Fördermitgliedschaft ist, entscheidet sich nach Abs. 5.1 bis 5.3.
5.6 Assoziierte Mitglieder
Eine assoziierte Mitgliedschaft von anderen Institutionen ist auf Landesverbandsebene möglich. Über die Aufnahme assoziierter Mitglieder entscheidet die Landesleitung.
5.7 Aufnahme
Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn der Mitgliedsausweis ausgehändigt wird. Die Entscheidung gilt abschließend. Eine Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern ist nur möglich, wenn der Landeswaldläuferrat mit 2/3 Mehrheit zustimmt. Näheres zu den Aufnahmeformalitäten regelt die Geschäftsordnung.
5.8 Hauptamtliche Mitarbeiter & Honorarkräfte
Hauptamtliche Mitarbeiter und Honorarkräfte der Waldjugend und verbundener Organisationen sind nicht automatisch Mitglieder des Verbands. Sie können die Mitgliedschaft beantragen.
5.9 Paten
Paten sind Menschen, die den Zweck der Waldjugend fördern wollen und sich deren Zielen verbunden fühlen, ohne dass sie die Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft in Anspruch nehmen wollen oder können. Der Mindestbetrag für eine Patenschaft orientiert sich am niedrigst möglichen Mitgliedsbeitrag lt. Beitragsordnung.
Mit der Patenschaft erhält der Pate in regelmäßigen Abständen Informationen über die Entwicklung der Waldjugend. Er erhält auch die Mitgliederzeitschrift der Deutschen Waldjugend, vorbehaltlich ihres Erscheinens.
5.10. Probezeitregelung
Für die Mitgliedschaft in der Waldjugend gibt es zwei Abstufungen der Probezeit. Diese gilt für alle Arten der Mitgliedschaft.
1. Gaststatus
Ein Interessent an der Mitgliedschaft kann vier Gruppenstunden kostenfrei an den Treffen teilnehmen. In dieser Zeit hat er keine Mitgliedsrechte, darf aber an Gruppenstunden und Veranstaltungen teilnehmen.
2. Probezeit
Nach der Unterzeichnung des Mitgliedsantrags und Zustimmung der Landesleitung ist die Person Mitglied „auf Probe“. Diese Probezeit dauert i.d.R. ein Jahr, kann aber in Abstimmung mit der Landesleitung verlängert werden.
Die Gruppenleiter schlagen der Landesleitung das Mitglied zur Ernennung zum „Waldläufer“ vor, wenn die Probezeit „bestanden“ wurde. In der Probezeit können die Mitglieder noch nicht selbst Delegierte werden und sind auch nicht in Ämter wählbar, sie werden aber zum Delegiertenschlüssel beim Landesthing gezählt.
Die Ernennung zum Waldläufer und gleichzeitiges Ende der Probezeit erfolgt mit der Übergabe des Halstuches.
§ 6 Austritt, Ausschluss oder Auflösugn eines Mitgliedes
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Landeswaldläuferrat kann die Auflösung einer Horte, eines Horstes oder eines Hortenringes beschließen, wenn an einem Ort keine Jugendarbeit mehr stattfindet.
Die Mitgliedschaften von Einzelpersonen sind jeweils zum Ende des Folgemonats kündbar.
6.2 Der Ausschluss wird von der Landesleitung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Personen getroffen und kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere aber nicht abschließend bei Verstoß gegen die Satzung und vereinsschädigendem Verhalten.
6.3 Nach erfolgtem Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitgliedes geht die Berechtigung verloren, den Namen „Deutsche Waldjugend“ oder ähnliche Namen in Zusammenhang mit der Bezeichnung „Waldjugend“ zu führen, ihre Kluft zu tragen oder in ihrem Namen tätig zu werden.
6.4 Nach erfolgtem Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitglieds sind noch fällige Rechnungen an den Landesverband zu bezahlen sowie das gesamte Waldjugend-Eigentum und Waldjugend-Vermögen unmittelbar – inklusive einer geprüften Kasse, soweit vorhanden – an den Landesverband zu übertragen. Dieser erhält die Auflage, das Vermögen für die Waldjugend-Arbeit zu verwenden.
6.5 Das Mitglied kann dem Ausschluss binnen 8 Tagen mit Hilfe einer schriftlichen, postalisch zugestellten Stellungnahme mit Begründung widersprechen. In diesem Fall entscheidet das nächste ordnungsgemäße Landesthing mit einfacher Mehrheit. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
6.6 Pädagogische Intervention
Anstelle eines Ausschlussverfahrens soll bei Kindern unter 14 Jahren, sofern möglich und zumutbar, eine pädagogische Intervention durchgeführt werden. Zur Vermeidung eines Ausschlusses bei Kindern unter 14 Jahren folgende pädagogischen Maßnahmen zur Konfliktintervention ergriffen werden:
– Das Elterngespräch
– Die befristete Suspendierung
– Die Gewaltmeldung
Die pädagogischen Interventionen sind im pädagogischen Konzept näher beschrieben. So die Maßnahmen erfolglos bleiben, kann statt eines Ausschlussverfahrens das Kind dauerhaft von Gruppenstunden und Veranstaltungen suspendiert und in Absprache mit den Erziehungsberechtigten die Mitgliedschaft fristlos und ohne Widerspruchsverfahren beendet werden.
6.7 Werden gegen ein Mitglied Ermittlungen wegen eines Deliktes aufgenommen, die in §72a SGB 8 genannt sind, kann die Landesleitung in Abstimmung mit dem LWR ein Ruhen der Mitgliedschaft und Ämter des Mitglieds bis zum Abschluss der Ermittlungen verfügen. Für das Mitglied gilt in dieser Zeit ein Annäherungsverbot für alle Vereinsveranstaltungen. Bei der Entscheidung haben die Landesleitung und der LWR die Interessen aller Betroffenen und das Wohl des Vereines gegeneinander abzuwägen.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung erlöschen die Mitgliedschaft und alle Ämter des Mitglieds. Um den Anforderungen des Opferschutzes gerecht zu werden, stehen dem Mitglied hiergegen keine Widerspruchsrechte im vereinsrechtlichen Sinne zu.
Im Falle eines Freispruchs oder der Einstellungen von Ermittlungen ist das Mitglied zu rehabilitieren, indem die Mitgliedschaft und die Ämter des Mitgliedes wieder aufleben.
Weitergehende Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein entstehen nicht.
§ 7 Beiträge, Rechte und Pflichten
Die Mitgliedsbeiträge sowie das Zahlungsverfahren sind in der Geschäftsordnung beschrieben. Die Höhe des Geldbetrages beschließt bei Notwendigkeit der Änderung das Landesthing, der Vorstand hat ein Vetorecht bezgl. der Beitragsgestaltung. Die Fördermitgliedschaft kann auch auf Basis von Sach- oder Arbeitsleistungen anstelle eines Geldbetrages begründet sein.
Das Stimmrecht eines Mitgliedes auf dem Landesthing wie auch übergeordneter Things ruht, solange es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
7.1 Mitgliederrechte und- pflichten
Jedes Mitglied des Landesverbandes hat die Pflicht, die satzungsgemäßen Interessen der DWJ zu fördern und zu wahren.
Die Mitglieder haften nicht für Verbindlichkeiten des Bundesverbandes und des Landesverbandes.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Mitglied mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Es sei denn, das Mitglied beantragt eine Beitragsstundung oder eine ruhende Mitgliedschaft, worüber der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar, dieses gilt auch und insbesondere für das Stimm- und Rederecht auf dem Landesthing.
Für Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt die jeweils gültige Vereinbarung zu §72a SGB 8 mit der FHH Hamburg, sofern diese nicht reine Fördermitglieder oder Paten sind.
7.2 Tätigkeiten im Dienste des Vereines können nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses vergütet werden. Dabei gilt, sollten dem nicht andere Regelungen entgegenstehen:
Vorstands- und Verwaltungstätigkeiten sind als freiwillige Leistung des Vereines im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale vergütbar, Gruppenleitungs- und Seminarleitungstätigkeiten als ebenso freiwillige Leistung des Vereines im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale.
Davon unabhängig haben sich Arbeits- und Werkverträge für Honorartätigkeiten oder Stellen, die als Bildungsreferenten ausgeschrieben sind, am Mindestlohngesetz sowie den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes zu orientieren.
§ 8 Organe des Landesverbandes
8.1 Das Landesthing (Delegiertenversammlung)
8.2 Der Landeswaldläuferrat (erweiterter Vorstand)
8.3 Die Landesleitung (Vorstand)
8.4 Bei Abstimmungen in den Organen kann jede anwesende stimmberechtigte Person nur ein Stimmrecht wahrnehmen.
8.5 Alle Ämter können sowohl von Frauen als auch von Männern besetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird in dieser Satzung die maskuline Form verwendet.
8.6 Alle Ämter können nur von Personen besetzt werden, die Mitglied des Landesverbandes Hamburg sind. Für die Landesleiter im Sinne des Paragraphen 11.1a und den Geschäftsführer im Sinne des Paragraphen 11.1c gilt, dass diese volljährig im Sinne des Gesetzes sein müssen, für die Stellvertreter nach 11.1b gilt ein Mindestalter von 16 Jahren. Alle Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl seit mindestens 3 Jahren der Deutschen Waldjugend angehören.
§ 9 Landesthing (Mitgliederversammlung)
9.1. Das Landesthing ist das oberste beschlussfassende Organ. Ihm gehören an:
a. die Mitglieder der Landesleitung nach §11.1 a-b mit je einer Stimme,
b. der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme,
c. die Delegierten der Horste / Horten (jeweils die höchste Gliederungsstufe) und zwar eine Stimme je angefangene sieben Mitglieder, für die Beiträge an den Landesverband entrichtet wurden. Die Delegierten müssen ein Mindestalter von 10 Jahren haben. Eine Vertretung minderjähriger Delegierter durch ihre Erziehungsberechtigten ist nicht möglich.
Zur Wahrung der verbandsinternen Demokratie und zum Minderheitenschutz gilt, sofern es mehrere Horste/Horten im Landesverband gibt, folgende Deckelung bei der Stimmverteilung:
Ein Horst/Horte darf maximal die Hälfte minus eine der maximal möglichen Stimmen auf dem Landesthing stellen, die Landesleitung maximal ein Drittel. Die tatsächlich anwesende Zahl der Stimmen ist von dieser Regelung unberührt.
d. die Vorsitzenden der assoziierten Mitglieder des Landesverbandes oder ein Mitglied des entsprechenden geschäftsführenden Vorstands mit beratender Stimme.
9.1.1. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern auf dem Landesthing ist nur nach Zustimmung der Delegierten mit 2/3 Mehrheit möglich. Diesen ist das Rederecht nur auf Antrag mit Abstimmung zu erteilen.
Die Anwesenheit von Eltern der Mitglieder ist unüblich.
9.2. Das Landesthing ist schriftlich vom Landesleiter mindestens alle 18 Monate einzuberufen. Es ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß mindestens 3 Wochen vor Tagungsbeginn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagungsordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller möglichen stimmberechtigten Personen anwesend sind.
Eine Einladung auf üblichen elektronischen Kanälen ist zulässig, es ist aber sicherzustellen, dass auch Mitglieder ohne elektronischen Kontakt eingeladen werden.
Bei Beschlussunfähigkeit aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl ist das Landesthing 30 Minuten später erneut einzuberufen, wobei mündliche Benachrichtigung der Anwesenden genügt.
Alle Gruppenleiter sollen in dieser Zeit versuchen, ihre Delegierten zum Thing zu holen oder aber die Delegation anderweitig zu organisieren.
Das um eine halbe Stunde vertagte Landesthing ist dann mit identischer Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
9.3 Das Landesthing ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen vom Landesleiter einzuladen. Der Antrag ist zu begründen und die Begründung ist eindeutig von allen Antragsstellern zu unterzeichnen (d.h. auf identischem Papier. Angeheftete Unterschriftenlisten o.ä. sind ungültig.).
Die Landesleitung (§11.1 a-b) kann bei besonderen Erfordernissen ein außerordentliches Landesthing mit einer verkürzten Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
9.4 Das Landesthing wird grundsätzlich vom Landesleiter geleitet oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter.
9.5 Die Aufgaben des Landesthings ergeben sich aus dem Vereinsrecht bzw. dieser Satzung. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
9.5.1 Es legt die Richtlinien für die Arbeit des Landesverbandes fest und beschließt dessen Arbeitsprogramm.
9.5.2 Es wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren:
a. Die Mitglieder der Landesleitung (§11.1 a-b).
b. mindestens 1, idealerweise 2 volljährige Kassenprüfer (Mitglieder des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder untergeordneter Gruppen)
9.5.3 Es nimmt den Tätigkeitsbericht der Landesleitung und die Jahresrechnung des Landesverbandes entgegen und entscheidet über die Entlastung der Landesleitung.
9.5.4 Es entscheidet über Anträge.
9.5.5 Es wählt die Delegierten für das Bundesthing.
9.6 Jede stimmberechtigte Person des Landesthings, der Landeswaldläuferrat und die Landesleitung können Anträge an das Landesthing richten. Anträge zu den in der Tagesordnung aufgeführten Punkten können während des Landesthings von jeder stimmberechtigten Person mündlich gestellt werden. Für gesonderte in die Tagesordnung aufzunehmende Punkte bedarf es eines schriftlichen Antrages mit Begründung, der gemäß §32 BGB vor Versand der Einladungen an die Landesgeschäftsstelle zu richten ist und vor dem Landesthing zu versenden ist. Später eingereichte Sachanträge dürfen nach dem BGB nicht beschlossen, sondern nur beraten werden.
Anträge auf Änderung der Landesverbandssatzung sind zusammen mit der Einladung zum Landesthing zu versenden.
Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang und können jederzeit während des Landesthings mündlich gestellt werden.
9.7 Das Landesthing beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen mit Ausnahme anders bestimmter Regeln der Landesverbandssatzung. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Landesthings sind für alle Gliederungen verbindlich. Enthaltungen werden zur Ermittlung von Mehrheiten nicht gezählt.
9.8 Die Mitglieder der Landesleitung (§ 11.1 a-b) sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen erforderlich, erreicht diese keiner der vorgeschlagenen Kandidaten, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Am zweiten Wahlgang nehmen nur noch die beiden Kandidaten teil, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang ist die einfache Mehrheit ausreichend, bei Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
9.9 Das Landesthing wählt zu Beginn seiner Tagung einen Protokollführer. Das über das Landesthing gefertigte Protokoll muss in seiner Richtigkeit durch die Unterschrift des
a. Versammlungsleiters und
b. Protokollführers
beglaubigt werden. Das Protokoll muss allen Mitgliedern – auch per E-Mail zulässig – zugeschickt werden.
Wird das Protokoll zeitgleich vom Versammlungsleiter geführt, so ist es durch ein weiteres Mitglied der Landesleitung gegenzuzeichnen.
9.10 Die Durchführung der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege, etwa über eine Telefon- oder Videokonferenz, ist zulässig. Bei eventuellen Wahlen oder Abstimmungen über die Satzung ist ein geeignetes gesichertes Verfahren zu wählen.
§ 10 Landeswaldläuferrat
10.1 Der Landeswaldläuferrat setzt sich zusammen aus
a) der Landesleitung (§ 11.1 a-b),
b) wenn vorhanden dem Geschäftsführer und den Referatsleitern (§11.1 c-d),
c) den Leitern der Horste und (wo ersteres nicht vorhanden) Horten.
10.2 Der Landeswaldläuferrat koordiniert die Interessen des Landesverbandes. Er berät die Landesleitung, unterstützt ihre Arbeit, wirkt bei der Finanzplanung mit und beschließt über Anträge. Auf Vorschlag der Landesleitung benennt er den Landesgeschäftsführer.
10.3 Der Landeswaldläuferrat tritt bei besonderer Erfordernis, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen lädt der Landesleiter mit 1 Woche Frist unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Sitzung wird grundsätzlich vom Landesleiter geleitet. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern des Landeswaldläuferrats zuzusenden. Es ist nicht notwendig, den Landeswaldläuferrat als Präsenzveranstaltung durchzuführen, er kann auch über ein Telefon- oder Videokonferenzsystem durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder des Landeswaldläuferrats Zugang zu diesen Systemen haben.
§ 11 Landesleitung (Vereinsvorstand)
11.1 Die Landesleitung setzt sich zusammen aus mindestens 2, bis zu 4 Personen nach a) und b).
Davon müssen mindestens 2 volljährig sein
a) alle Volljährigen sind gleichberechtigte Landesleiter
b) alle 16 und 17jährigen sind Stellvertretende Landesleiter
c) wenn vorhanden: dem Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme,
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Landesleiter und seine/ihre Stellvertreter.
Der/die Landesleiter können den Verein (jeweils) alleine vertreten, die Stellvertreter nur gemeinsam mit einer (weiteren) Person aus a) oder einer schriftlichen Vollmacht von einer Person nach a).
Ein Mitglied des Vorstandes lt. 11a/b, welches nicht bereits Mitglied der Geschäftsführung der bene partus Kinder- und Jugendbildung gUG ist, ist als Vertreter des Gesellschafters DWJ Hamburg in die Gesellschafterversammlung der bene partus Kinder- und Jugendbildung gUG zu entsenden.
11.2 Vertragsabschlüsse, Willensbekundungen etc., die Verpflichtungen für den Verband nach sich ziehen, sind innerhalb des Vorstandes abzustimmen, sofern sie nicht von so grundlegender Bedeutung sind, dass sie dem Thing vorzulegen sind. Kann eine solche Entscheidung nicht abgewartet werden, ist sie den zuständigen Gremien im Nachhinein vorzulegen und zu begründen.
11.3 Die Landesleitung hat die üblichen Pflichten eines Verbandsvorstandes. Sie führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Darüber hinaus vertritt sie die DWJ auf Landesebene gegenüber der Öffentlichkeit. Zur Unterstützung ihrer Arbeit kann die Landesleitung Referate einrichten und die Referatsleiter durch den LWR wählen lassen.
11.4 Der Landesgeschäftsführer kann vom Vorstand bevollmächtigt werden, definierte Rechtsgeschäfte auszuführen.
11.5 Bei Rücktritt, schwerer Erkrankung oder Tod aller Vorstandsmitglieder kann der Landesgeschäftsführer oder der Vorsitzende des Bundesverbandes in Vertretung die Mitglieder zum Thing einladen. Der Einladende übernimmt die Leitung der Mitgliederversammlung bis zur Wahl des neuen Vorstandes.
11.6 Die Landesleitung wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sollte zum Zeitpunkt des Endes der Amtszeit noch keine Wahl einer neuen Landesleitung stattgefunden haben, so haben die bisherigen Amtsinhaber zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Mitgliederversammlung mit Wahl durchzuführen. Sie bleiben bis zur Eintragung eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 12 Satzungsänderungen
Die Änderung der Landesverbandssatzung ist durch das Landesthing mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen möglich. Änderungen der Satzung, die durch die Gesetzgebung, durch Verordnungen oder behördliche Anordnungen notwendig werden oder für den Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, kann die Landesleitung beschließen. Sie sind dem nächsten Landesthing zu begründen.
§ 13 Waldläuferordnung und Geschäftsordnung
Der Landesverband gibt sich eine Geschäftsordnung, eine Waldläuferordnung, ein pädagogisches Grundkonzept sowie eine Datenschutzrichtlinie, die vom Landeswaldläuferrat beschlossen werden. Sie sind für den Verein verbindlich, jedoch keine Bestandteile der Satzung. Änderungen der Geschäftsordnung werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung der Deutschen Waldjugend Landesverband Hamburg kann nur durch den Beschluss des mit einer Frist von sechs Wochen geladenen Landesthings mit der Mehrheit von 4/5 seiner Mitglieder erfolgen. Erscheinen keine Mitglieder zum Landesthing, so kann der Vorstand mit 2/3 – Mehrheit im Vorstand den Verein auflösen.
14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Deutschen Waldjugend Landesverband Hamburg oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gelten bezgl. der Mittelverwendung die Bestimmungen des Abschnittes 4.4..
14.3 Die Mitglieder haben im Falle der Vereinsauflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
14.4 Die letzte amtierende Landesleitung wird zu Liquidatoren bestellt, es sei denn die Auflösungsversammlung bestimmt eine andere Person.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in Kraft.
Der Vorstand wird ermächtigt vom Amtsgericht geforderte Änderungen für die Eintragung selbst vorzunehmen.
Hamburg, d. 06.08.2020